Hygienekonzept der Schule

10.08.2020

Ergänzung zum schulinternen Hygieneplan im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

SARS-CoV-21COVID-19

 

 

 

  1. Allgemeines

 

Die vorliegenden Bestimmungen stellen in der derzeitigen pandemischen COVID-19 Situation eine Ergänzung zum schulinternen Rahmenhygieneplan dar.

 

 

  1. Infektionsschutz

 

    1. Meldepflicht

 

Aufgrund der Corona-Virus-Meldepflichtverordnung und des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.

 

    1. Persönliche Hygiene

 

  • bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.) müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben
  • das Distanzgebot zwischen den Lehrkräften und zwischen Lehrkräften und Eltern oder sonstigen Besuchern oder Praktikanten ist einzuhalten (mindestens 1,5 m Abstand)
  • Hände aus dem Gesicht, insbesondere Vermeidung der Berührung von Schleimhäuten im Mund- und Nasenbereich, keine Umarmungen, kein Händeschütteln
  • Händehygiene: 

regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen.

  • Husten- und Niesetikette: 

Abstand gegenüber anderen Personen halten, Husten und Niesen in die Armbeuge

 

    1. Mund-Nasen-Schutz bei pädagogischem Personal

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend

 

  • bei Betreten des Schulgebäudes
  • im Treppenhaus und auf den Fluren
  • im Sekretariat
  • immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

 

Das Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken als persönliche Schutzausrüstung durch pädagogische Fachkräfte ist grundsätzlich nicht notwendig.

 

Personal mit besonderen gesundheitlichen Risiken ist vom Betriebsarzt bezüglich des individuellen Risikos und den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu beraten.

 

    1. Mund-Nasenschutz bei Schülerinnen und Schülern

 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend

 

  • in Bussen und Bahnen
  • bei Betreten des Schulgebäudes
  • im Treppenhaus und auf den Fluren
  • im Sekretariat.

 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Pausenhöfen ist nicht verpflichtend.

 

  1. Arbeitsschutz

 

    1. Räume

 

  • Die ausgewiesene Wegeführung im Schulgebäude ist einzuhalten.
  • Zwischen dem Lehrertisch und der 1. Sitzreihe ist ein Abstand von 1,5 m einzuhalten.

Im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, inwieweit andernfalls durch Abtrennungen aus sichtdurchlässigem, transparentem Material ein Schutz vor groben Tröpfchen durch lautes Sprechen erreicht werden kann.

  • Zwischen den Lehrkräften sowie zwischen den Lehrkräften und sonstigem Personal ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt insbesondere beim Betreten und Verlassen sowie beim Aufenthalt mehrerer Personen z. B. im Lehrerzimmer, in den Vorbereitungsräumen, in Pausenbereichen.
  • Fachunterricht findet in den Fachräumen statt; ansonsten ist der Wechsel der Räume für die Schüler/innen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

 

    1. Lüftung

 

  • Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Diese soll zwischen 3 bis 10 Minuten dauern.
  • Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen.
  • Aus Sicherheitsgründen werden die Fenster für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet.
  • Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb (z. B. Standventilatoren) ist untersagt.

 

    1. Pausen

 

  • Pausen sind bevorzugt im Außenbereich durchzuführen.
  • Die Jahrgangsstufen 7 und 8 nutzen den Pausenhof 1, die Jahrgangsstufen 9 und 10 den Pausenhof 2.

 

    1. Schulclub

      Der Schulclub bleibt vorerst geschlossen. Es findet keine Pausenversorgung statt.

      Im Schulclub findet ausschließlich die Mittagsversorgung durch die Kindergarten-Küche statt.

 

    1. Arbeitsmittel

 

  • Notwendige Arbeitsmittel (Schulbücher u.a. Lernmittel) sind den Schülerinnen und
    Schülern sowie den Lehrkräften persönlich zuzuweisen.
  • Die Benutzung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln) erfolgt nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft. Nach der Benutzung sind die Arbeitsmittel umgehend durch die Lehrkraft zu reinigen.

 

    1. Sanitärbereiche

 

  • Für alle Waschgelegenheiten (in den Sanitär- und Unterrichtsräumen) müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden.
  • Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination zu desinfizieren.

 

    1. Reinigung

 

  • Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude — Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
  • Die Reinigung von Oberflächen steht im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen,
    welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
  • Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind täglich zu reinigen.

 

  1. Betreuungsgrundsätze

 

Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist es, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit COVID-19 betreut werden.

 

    1. Auftreten von Krankheitszeichen

 

Die Krankheitsverläufe bei einer SARS-CoV-2-Infektion sind meist unspezifisch, vielfältig und variieren stark, es gibt also keinen „typischen" Krankheitsverlauf.


Krankheitssymptome können bei Kindern geringer ausgeprägt sein als bei Erwachsenen, deshalb sind beim Auftreten von Krankheitszeichen bei Schülerinnen und Schüler umgehend die betreffenden Eltern zu benachrichtigen und Maßnahmen zur Abklärung der Symptome zu besprechen.

 


Zeigen sich Krankheitszeichen bei Beschäftigten während des Schulbetriebs, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Die oder der Beschäftigte wendet sich unverzüglich an den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das zuständige Gesundheitsamt.

 

 

    1. Unterricht/Unterrichtsformen

 

Die methodisch-didaktischen Konzepte müssen an die konkreten Gegebenhelten angepasst werden.

 

Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote dürfen erteilt werden, wenn auf Chorgesang und die Nutzung von Blasinstrumenten zugunsten anderer musikalischer Unterrichtsformate verzichtet wird.

 

Der Sportunterricht kann unter Beachtung des Infektionsschutzes stattfinden. Vorzugsweise und unter Beachtung der Witterung findet der Unterricht im Freien statt.

 

Hauswirtschaftsunterricht:

  • Vor Eintritt und Nutzung der Schulküche sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen.
  • Benutzte Geschirrteile (Teller, Trinkbecher, Besteck) sind nach jeder Benutzung im Geschirrspüler bzw. in einer mindestens aus 2 Spülbecken bestehenden Spüle abzuwaschen und zu spülen.
  • Bei manueller Reinigung ist das Geschirr unmittelbar nach der Reinigung abzutrocknen. Geschirrtücher sind täglich zu wechseln.
  • Tische und sonstige mit Lebensmitteln in Berührung gekommene Flächen sind nach der Esseneinnahme zu säubern. Verwendete Lappen sind danach zu wechseln bzw. gründlich auszuwaschen, sofort zu trocknen und trocken aufzubewahren.

 

    1. Konferenzen und Gremienarbeit

Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.

Gremienberatungen und Klassenelternversammlungen sollen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind.

 

    1. Schülerinnen und Schüler

Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.


Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schillers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.

 


Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot zum Distanzlernen.

 

    1. Schulfremde Personen

Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z, B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken.

In jedem Fall sind die Kontaktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher zu dokumentieren.

Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen. Nur im Einzelfall sollen persönliche Kontakte unter Einhaltung des Abstandgebotes stattfinden.

 

Die Schulleitung