Betretungsverbot
Betretungsverbot gemäß § 17a der 7. Eindämmungsverordnung
Das Schulgelände darf nur betreten, wer
o eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann;
o den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz nötige, mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus führen kann;
o als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.
Kann der Impf- oder Genesenenachweis nicht geführt werden, weisen Schüler/innen und die in der Schule Tätigen zweimal in der Woche eine jeweils
tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach
oder die Schüler/innen führen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich. Über Ausnahmen befindet die Schulleitung im Rahmen des § 17a Abs. 1
der 7. Eindämmungsverordnung in Verbindung mit dem Hausrecht.
Die Schulleitung
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